Die Patentierbarkeit von Erfindungen im Softwareumfeld ist wiederkehrender Gegenstand politischer Diskussion. Patente auf reine „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ (Software) sind zu Recht vom Patentschutz (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG, Art. 52 Abs. 2 lit. c EPÜ) ausgenommen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und das Europäische Patentamt (EPA) erteilen Patente auf computerimplementierte Erfindungen, z.B. Motorensteuerungssysteme, bei denen ein in das System aus Sensoren und Motorenbestandteilen eingebettete Programm daran mitwirkt durch die Regulierung der Kraftstoffeinspritzung den Treibstoff so zu verbrennen, dass weniger Emissionen entstehen. Patentiert wird in diesem Kontext die technische Lösung als Ganzes, die als einen notwendigen Baustein Software enthält. Diese Gewährung von Patenten auf computerimplementierte Erfindungen korreliert mit der derzeitigen Innovationsdynamik – viele Innovationen innerhalb komplexer Technologien werden durch softwareunterstützte Teile realisiert. Ihnen muss der Schutz durch das Patentrecht auch künftig offenstehen und darf nicht nur versagt werden, weil ein unterstützender Teil der Realisierung durch Software erfolgt. In diesem Kontext werden im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen mögliche Anpassungen der Patentierbarkeit diskutiert (BT-Drucksache 17/13086), die Bitkom im Rahmen einer Stellungnahme kommentiert.